Die Entscheidung von Daniel Wandschneider, den EDEKA-Markt zum 31. März 2026 zu schließen, hat die Gemeinde unerwartet getroffen. Das Grundstück einschließlich der Anlagen ist – wie bekannt – bereits veräußert worden. Viele Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Mitglieder der Gemeindevertretung haben sich intensiv mit der zukünftigen Entwicklung befasst. Uns alle eint die Überzeugung, dass Pinnow einen Nahversorger benötigt.
In diesem Zusammenhang wurde eine Unterschriftenaktion zum Erhalt des EDEKA-Marktes durchgeführt, an der sich über 800 Bürgerinnen und Bürger beteiligt haben. Den Organisatorinnen und Organisatoren gilt hierfür ein besonderer Dank, ebenso wie allen Einwohnerinnen und Einwohnern für das große Engagement. Die Gemeindevertretung versteht dieses deutliche Votum als Auftrag, in Pinnow wieder einen Nahversorger anzusiedeln.
Die Gemeindevertreter Petra Küntzer und Martin Mildner haben drei Anträge zur Sitzung in die Gemeindevertretung am 27. Januar 2026 eingebracht mit den Zielstellungen:
ein Vorkaufsrecht wahrnehmen,
einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des B-Plans 5a Am Stall zu fassen und
eine Satzung über eine Veränderungssperre i.S. §14 BauGB für das B-Plan-Gebiet 5a Am Stall erlassen.
Naturgemäß waren die Beratung und Beschlussfassung nicht emotionslos. Dennoch, und dafür vielen Dank, verlief die Diskussion dazu sehr sachlich.
Die teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner hatten im Übrigen abweichend von den Regelungen der Hauptsatzung unserer Gemeinde die Möglichkeit erhalten, unabhängig von der Einwohnerfragestunde zum Thema Anfragen zu stellen.
Amtsvorsteherin Iris Brincker und Bürgermeister Günter Tiroux informierten die Teilnehmenden zu Beginn, warum die drei vorgeschlagenen Wege aus Sicht der Verwaltung nicht möglich bzw. nicht zielorientiert sind. Zusammengefasst stellt sich die Situation wie folgt dar:
Vorkaufsrecht
Ein Vorkaufsrecht der Gemeinde ist hier nicht möglich, weil die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind:
Kein allgemeines Vorkaufsrecht (§ 24 BauGB):
Das Grundstück liegt zwar im Bereich eines Bebauungsplans, ist dort aber als Mischgebiet (MI) festgesetzt und nicht für öffentliche Zwecke bestimmt. Ein Vorkaufsrecht besteht nur bei Flächen mit ausdrücklich festgesetzter öffentlicher Nutzung – das ist hier nicht der Fall.
Kein Vorkaufsrecht aufgrund laufender Planung:
Die Gemeinde hat noch keinen Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans gefasst und auch kein förmliches Beteiligungsverfahren begonnen. Daher greift auch kein vorgezogenes Vorkaufsrecht
Kein besonderes Vorkaufsrecht (§ 25 BauGB):
Dafür wäre eine eigene Satzung der Gemeinde erforderlich. Eine solche existiert nicht, außerdem handelt es sich um ein bebautes Grundstück.
Vorkaufsrecht ist zusätzlich ausgeschlossen (§ 26 BauGB):
Das Grundstück ist planungsrechtlich korrekt bebaut und genutzt, und das Gebäude weist keine städtebaulichen Missstände auf. In diesem Fall schließt das Gesetz ein Vorkaufsrecht ausdrücklich aus.
Ergebnis: Die Gemeinde kann im vorliegenden Fall kein Vorkaufsrecht ausüben.
Aufstellungsbeschluss zur Änderung des B-Plans 5a Am Stall und Veränderungssperre
Anders als beim Vorkaufsrecht verfügt die Gemeinde über die Planungshoheit und kann grundsätzlich ein Bebauungsplanverfahren einleiten. Der derzeit gültige Bebauungsplan weist ein Mischgebiet aus, in dem eine Vielzahl von Nutzungen zulässig ist, darunter Wohnen, Gewerbe, Büros und Einzelhandel. Auf diese zulässigen Nutzungen dürfen Eigentümer vertrauen; häufig wurden darauf bereits Investitionen und vertragliche Bindungen aufgebaut.
Die vorgeschlagene Änderung zielte darauf ab, die beiden Flurstücke als Sondergebiet Einzelhandel/Nahversorgung festzusetzen. Dies hätte die zulässigen Nutzungen auf diesen Zweck beschränkt und andere bisher zulässige Nutzungen ausgeschlossen. Eine solche Änderung wäre keine zielgerichtete Entwicklungsplanung, sondern eine sogenannte Verhinderungsplanung.
Zudem würde eine nachträgliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte darstellen, da der neue Eigentümer das Grundstück auf Grundlage des geltenden Bebauungsplans als Mischgebiet erworben hat. Dies birgt das Risiko der Unwirksamkeit der Planung sowie möglicher Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche mit erheblichen finanziellen Folgen für die Gemeinde.
Entscheidend ist, dass die Gemeinde durch eine Bebauungsplanänderung den Eigentümer des Grundstückes nicht zwingen kann, dort einen Nahversorger einzurichten.
Im ungünstigsten Fall würden andere zulässige Nutzungen verhindert, ohne dass sich ein Nahversorger ansiedelt – mit der Folge einer dauerhaft leerstehenden Immobilie. Eine Veränderungssperre würde diese Situation zusätzlich verschärfen, da sie die Umsetzung zulässiger Vorhaben weiter blockiert.
Fazit: Ein rechtlich unsicheres Vorgehen schadet der Glaubwürdigkeit kommunalen Handelns. Es schreckt potenzielle Investoren ab und signalisiert, dass Planungsrecht in Pinnow situativ und emotional eingesetzt wird. Das kann unserer Gemeinde langfristig mehr schaden als nutzen.
In der aktuellen Diskussion auch in unserer Gemeinde-APP wird teils die frühere Gemeindevertretung für die damalige Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet kritisiert. Dabei sollte bedacht werden, dass diese Entscheidung vor über 25 Jahren unter völlig anderen Rahmenbedingungen getroffen wurde. Eine rückblickende Bewertung mit heutiger Perspektive ist weder zielführend noch den damaligen ehrenamtlich Engagierten gegenüber fair und respektvoll.
Zum Abschluss der Beratung der Gemeindevertretung und der Möglichkeit für die Einwohner, sich zum Thema zu positionieren, haben die Antragsteller Martin Mildner und Petra Küntzer ihre drei Anträge zurückgezogen. Damit kam es zu keiner Abstimmung.
Das heißt ausdrücklich aber nicht, dass wir als Gemeinde und die Gemeindevertretung untätig bleiben sollten. Im Gegenteil.
Aufgabe ist es jetzt,
alternative Versorgungsmodelle zu prüfen,
bürgerschaftliches Engagement zu unterstützen,
und für die Zukunft ein tragfähiges Nahversorgungskonzept zu entwickeln.
Aber wir sollten dabei rechtsstaatlich sauber, wirtschaftlich realistisch und langfristig verantwortungsvoll handeln.
Einwohnerversammlung nach den Winterferien
Ausdrücklicher Wunsch in der Sitzung der Gemeindevertretung war, zum Thema Nahversorgung in Pinnow eine Einwohnerversammlung durchzuführen. Diese wird vorbereitet und wird nach den Winterferien stattfinden.
Inhaltlich soll die Einwohnerversammlung neben der Bestandsaufnahme vornehmlich den Blick nach möglichen Zwischenlösungen und in die Zukunft richten. Sie sind herzlich eingeladen, daran mitzuwirken.